Umkehrung der Umsatzsteuer-Schuldnerschaft

Mit Wirkung vom 1. April 2004 hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz (UStG) dahingehend geändert, daß bei bestimmten Bauleistungen nicht der ausführende Bauunternehmer, sondern der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer an die Finanzkasse abführen muß.

Nach § 13 b UStG ist der schuldet der Auftraggeber immer dann die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauunternehmer ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Leistungen, bei denen keine Bausubstanz geschaffen oder in bestehende Bausubstanz eingegriffen wird. Von der Änderung nicht betroffen sind also reine Materiallieferungen sowie alle Planungs- und Überwachungsleistungen z. B. von Statikern, Architekten, Prüfingenieuren, aber auch reine Gerüstbauarbeiten, Garten- und Landschaftsbauarbeiten usw.

Für den Bauunternehmer ist die neue Gesetzgebung in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:

Um im ersten Fall mit WinBakara eine Netto-Rechnung zu drucken, wählen Sie im Fenster Zahlungsbedingungen die Option . (Beachten Sie bitte, daß die Zahlungsbedingungen für die Tagelohnabrechnung in ein separates Fenster eingegeben werden müssen.) WinBakara wird dann die Mehrwertsteuer nicht ausweisen. Stattdessen wird am Ende der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers gedruckt.

Da die neue Regelung recht plötzlich wirksam wurde (ab 1. April), hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen. Bis zum 30. Juni 2004 kann die alte Regelung beibehalten werden.

Bei Bauaufträgen, für die Sie bereits vor dem 01.04. eine Abschlagsrechnung geschrieben haben und die bis zum 30.06. noch nicht abgeschlossen sind, werden Sie spätestens ab 01.07. zur neuen Regelung übergehen müssen. WinBakara ist darauf vorbereitet: bei der Netto-Abrechnung werden nur die Netto-Beträge der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen abgesetzt, auch wenn Sie in einer früheren Abschlagsrechnung die Mehrwertsteuer mit eingefordert haben.

Wenn Sie bereits beim Angebotsdruck auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweisen wollen, so steht Ihnen im Fenster Angebot drucken ebenfalls die Option zur Verfügung (nicht bei Kleinobjekten).

Wenn Sie in Zukunft Bauleistungen für einen Auftraggeber erbringen von dem Sie nicht wissen ob er selbst Bauunternehmer im Sinne von § 13 b UStG ist, empfehlen wir unbedingt eine Abstimmung mit Ihrem Geschäftspartner.


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