Nach § 14 Abs. 1 a des Umsatzsteuer-Gesetzes soll ab 01.07.2002 auf allen Rechnungen die vom zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer des Rechnungsausstellers angegeben werden. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer erleichtert und beschleunigt die Überprüfung von Lieferketten. Davon verspricht sich der Gesetzgeber eine wirksamere Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Aus Datenschutzgründen raten einige Steuerberater und Sachverständige jedoch davon ab, dieser neuen Regelung Folge zu leisten, zumal es keine Sanktionen bei Nichtangabe der Steuernummer gibt. Insbesondere ist die Angabe der Steuernummer keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Manche Kommentatoren empfehlen, anstelle der Steuer-Nr. die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung anzugeben.
Wenn Sie Ihre Steuer-Nr. und/oder Umsatzsteuer-ID regelmäßig auf Ihren Rechnungen ausweisen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
WinBakara druckt die Steuer-Nr. und/oder Umsatzsteuer-ID auf der letzten Seite der Rechnung aus.